Statuten

1.   Name und Sitz

Unter dem Namen „Porco di Mare Syndicate“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 8400 Winterthur. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2.   Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung des Radsportes durch Veranstaltung von Ausfahrten, Wettfahrten, Radsportanlässen, Radsportreisen sowie die Pflege der kameradschaftlichen Beziehungen.

3.   Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

-        Mitgliederbeiträge

-        Erträge aus eigenen Veranstaltungen

-        Subventionen

-        Erträge aus Leistungsvereinbarungen

-        Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4.   Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind volljährige natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen. Aktivmitglieder welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben sind nicht Stimmberechtigt.

Passivmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Gönnermitglieder ohne Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5.   Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

-        bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

-        bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6.   Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist per Ende Jahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 4 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

7.   Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Geschäftsstelle

8.   Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Januar statt.

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder im Dezember im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Traktandierungs-Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens Ende November schriftlich an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  3. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.
  6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  7. Kenntnisnahme des Jahresbudgets
  8. Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
  9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  10. Änderung der Statuten
  11. Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
  12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem relativen Mehr der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 –Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9.   Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Personen.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.

Er erlässt Reglemente.

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands:

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

  1. Präsidium
  2. Vizepräsidium
  3. Finanzen
  4. Aktuariat
  5. Veranstaltungen

 Ämterkumulation ist möglich.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

10.   Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

11.   Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

12.   Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13.   Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von ¾ der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Nehmen weniger als ¾ aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

14.   Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 4.10.2018 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.


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